Jeder außerhalb Frankreichs ansässige Arbeitgeber, der eine Dienstleistung auf französischem Hoheitsgebiet erbringen möchte, muss vor Beginn seiner Intervention in Frankreich eine vorherige Erklärung über die Entsendung seiner Arbeitnehmer an die Arbeitsaufsichtsbehörde des Erfüllungsortes der Dienstleistung übermitteln .