Wenn Sie als Arbeitgeber oder Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs vorübergehend Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, bleibt der Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitnehmer während der Entsendungszeit bestehen.
Sie müssen auch die wichtigsten französischen Sozialvorschriften in Bezug auf das Arbeitsrecht einhalten: Mindestlohn, Arbeitszeit, Ruhe, Urlaub und Arbeitsbedingungen (Hygiene, Sicherheit, Gesundheit bei der Arbeit, Beschäftigung von Minderjährigen ...) sowie die Tarifvertrag, der in diesem Bereich anwendbar ist.
Der Entsendungsmechanismus deckt nur die Aufrechterhaltung der Sozialschutzbestimmungen des üblichen Beschäftigungslandes ab.